Der Entschädigungsanspruch für erwerbstätige Eltern nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) wurde auf 10 Wochen (Alleinerziehende 20 Wochen) verlängert. Falls jemand wegen fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeiten während der Corona-Krise in Zeitnot und Geldnot gerät, weil Betreuungseinrichtungen fürKinder oder Schulen (teilweise) geschlossen sind und die Kinder selbst betreut werden müssen, gibt es staatliche Hilfe bei Lohnausfall.
Die Entschädigung beträgt 67% des Lohnausfalls (=67% des Netto-Arbeitsentgelts, das dem*der Arbeitnehmer*in wegen der Kinderbetreuung verloren geht). Die Obergrenze ist auf maximal 2.016 Euro pro Monat begrenzt.
Die Entschädigung kann tage- oder wochenweise in Anspruch genommen werden (ähnlich wie Krankengeld) oder auch nur teilweise in Anspruch genommen werden und ist für längstens 10 Wochen (Alleinerziehende 20 Wochen) vorgesehen. „Normale“ Schließzeiten oder Schulferien sind dabei ausgenommen. Die Regelung ist befristet bis zum 31.12.2020.
Weitere Informationen zu Unterstützungsleistungen für Familien während der Corona-Krise hat der Familienbund der Katholiken im Bistum Osnabrück veröffentlicht.